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Phase 4: 4. Beschluss über die Satzung

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Phase 4: 3. Beschluss über die Vereinsgründung :: Phase 4: 5.1. Wahl des Vorstandes  

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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 16 Mai 2010 0:21    Titel: Phase 4: 4. Beschluss über die Satzung Antworten mit Zitat

Nopag hat meinen Satzungsentwurf genommen und überarbeitet (oder gar neu gestaltet). Sobald dieser Entwurf fertig geschrieben ist, wird er hier zur Diskussion gestellt. Ich stelle mir das so vor, dass ich dann zu jedem Paragraphen einen Thread auf mache. Andere Vorschläge?

Edit: blau markierter Text ist das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit und steht zur Abstimmung:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen e.V.".

(2) Der TBV hat seinen Sitz in __________ (Wohnort dessen, der die Gespräche vorab mit dem Registergericht und Finanzamt führt).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der TBV ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(5) Der TBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.




§2 Zweck

(1) Der Zweck des TBV ist die Entwicklung von Sozialkompetenz, der Austausch von Wissen und das Erlernen und Einüben von praktischen Fertigkeiten.

(2) Der Satzungszweck wird mit der Durchführung und Unterstützung von zeitweiligen auch mehrtägigen Zusammenkünften verwirklicht, während derer die Modellbau-Ausrüstung der Teilnehmer, insbesondere Eisenbahnmodellbau-Ausrüstung, gemeinsam betrieben wird. Die Teilnehmer müssen keine Vereinsmitglieder sein. Sie stellen jeweils Teile des benötigten Materials leihweise zur Verfügung oder können sich auch nur als Person in den Spielbetrieb einbringen.

(3) Der TBV unterhält keinen modellbautechnischen Materialbestand als da wären beispielsweise Fahrzeuge, Wege oder Bediengeräte. Hiervon abweichende Ausrüstungsgegenstände, die der infrastrukturellen Vorbereitung oder Durchführung der Treffen dienen, dürfen als Spende in das Vereinsvermögen übernommen werden (als da wären beispielsweise Kommunikationseinrichtungen und deren Zubehör).

(4) In besonderen Fällen stellt der TBV in der Funktion eines Fördervereins Sachmittel und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke einer anderen begünstigten Körperschaft bereit. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

(5) Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesammelt werden.




§3 Mittelverwendung

(1) Der TBV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des TBV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dem Mitglied dürfen durch Aktivität im Auftrag des TBV weder finanzielle Vor- noch Nachteile entstehen. Der Vorstand hat jährlich einen Finanzplan vorzulegen, im Rahmen dessen er berechtigt ist Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen zu Lasten des TBV einzugehen. Ausgenommen hiervon sind in der Veranstaltungsordnung geregelte Maßnahmen.




§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des TBV kann jede volljährige natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem TBV oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich oder per eMail durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über eine ausnahmsweise vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem TBV ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig von der Mitgliederliste bis zur nächsten Mitgliederversammlung streichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per eMail mitzuteilen. Vom Vorstand vorläufig gestrichene Mitglieder haben an der nächsten Mitgliederversammlung nur noch Rederecht bezüglich der Abstimmung über ihren Ausschluß. Rede, Gegenrede und Abstimmung hierzu hat sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des TBV auf bestehende Forderungen.




§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.




§6 Organe

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.




§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der der Satzung anhängenden Ordnungen, z.B. Geschäfts-, Beitrags- und Veranstaltungsordnung
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über Finanzplan gemäß §3 und sonstige Verwendung von Vereinsmitteln,
- Befreiung verdienter Mitglieder von der Beitragspflicht,
- Bestätigung über oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des TBV.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des TBV erfordert oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des TBV können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung kann jedes Mitglied mit der Leitung der jeweils aktuellen Versammlung beauftragen, dies vorrangig bei Abwesenheit oder Uneinigkeit des Vorstands.

(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(8 ) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden wenn nicht ausdrücklich anders in der Satzung genannt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des TBV ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Vor einer Änderung des Vereinszwecks ist vom Finanzamt der Fortbestand der Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Auf Grund der großen räumlichen Verteilung der Vereinsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden, sofern jedes Vereinsmitglied sich zuvor einverstanden erklärt hat. Die Details regelt die Geschäftsordnung.




§8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den TBV gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des TBV zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz zugewiesen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die 2/3-Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im TBV endet auch das Amt im Vorstand.




§9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen die Finanzen des TBV auf grundsätzliche sachliche Übereinstimmung mit dem Finanzplan gemäß §3 und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand in diesem Rahmen getätigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.




§10 Auflösung des TBV

Die Auflösung des TBV ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei Auflösung des TBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.




§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Gründungsversammlung vom __.__.____ beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung regelt für den "Verein der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt, Verfahren, Verhalten und Inhalte , sofern die eigentliche Satzung nichts bestimmt oder keine eigene Ordnung hierfür vorsieht, für:

- Versammlungen
- Publikationen und öffentliches Auftreten des TBV:


1. Versammlungen

Definition:

Als Versammlung ist jede vom TBV ausdrücklich veranlasste Kommunikation oder Zusammenkunft von Mitgliedern oder Vereinsorganen, seien diese in körperlicher Anwesenheit oder mittels elektronischer Hilfsmittel (Telefonie, Internet, oder andere geeignete Techniken) zu verstehen.

Vor allem wenn sie der Herbeiführung von Beschlüssen oder Ausübung von Organhandlungen dient. Versammlungen in diesem Sinne können auch vereinsveranlasste Maßnahmen sein,an denen Nichtmitglieder teilnehmen, z.B. interaktive Kommunikation auf einer Website oder in einem Internetforum (Für die Durchführung körperlicher Treffen -auch mit Nichtmitgliedern-, die nicht Mitgliederversammlung oder Organhandlung sind gilt die gesonderte Veranstaltungsordnung).

[Die weitere und aktuelle Ausarbeitung obliegt dem Vorstand des TBV, sofern bis Gründung keine weitere Detaillierung vorliegt]


2. Publikationen

Der TBV unterhält eine Website.

[Die weitere und aktuelle Ausarbeitung obliegt dem Vorstand des TBV, sofern bis Gründung keine weitere Detaillierung vorliegt]




Beitragsordnung

Beitragsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt.

Das Beitragswesen ist wie folgt geregelt:


1.1.Der Aufnahmebeitrag beträgt 20.- Euro

1.2. Der Quartalsbeitrag beträgt 15.- Euro. Er ist fällig zum 15.1., 15.4, 15.7 und 15.10.


2. Die Beiträge sind an das jeweils hierfür vom Verein benannte Girokonto zu leisten. Der Beitritt wird erst mit Eingang von Aufnahmebeitrag und Erstbeitrag wirksam.


3. Der Beitrag ermäßigt sich wie folgt:

3.1. Bei jährlicher Zahlung in einem Betrag durch das Mitglied bis zum 30.6. auf 50.- Euro.

3.2. Wenn das Mitglied dem TBV Einzugsermächtigung erteilt hat auf 40.- Euro. Der Einzug kann ab 1.2. des Beitragsjahres erfolgen.

3.3. Diese Nachlässe dürfen nur bei fristgerechtem Eingang und bei bleibender Gutschrift aus erstem Einzugsversuch gewährt werden.

3.4. Nicht vom TBV zu vertretende Kosten aus weiteren Einzugsversuchen sind dem Mitglied spätestens mit nächster Beitragsfälligkeit zu belasten.


4.1. Mitgliedern, die dem TBV Beiträge jeglicher Art schulden, muss bis zur vollständigen Begleichung der Forderung der Zutritt zu allen Vereins-Veranstaltungen, ausgenommen Mitgliederversammlungen, verweigert werden.

4.2. Wer mit 2 oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist, ist aus der Mitgliedsliste zu streichen.

4.3. Eine Wiederaufnahme ist nur nach Begleichung jeglicher Forderungen des TBV unter Entrichtung der normalen Aufnahmegebühr zulässig.




Veranstaltungsordnung

Veranstaltungsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt.


§1 Bei Publikums-Teppichbahn-Treffen ist wie folgt zu verfahren:

Eine Durchführung ist nur zulässig solange der TBV aus eigenen Mitteln eine Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht unterhält.


§2 Teppichbahn-Treffen

Der TBV tritt als Veranstalter von Teppichbahn-Treffen auf.

Kerncharakter dieser Treffen ist die ambulante Nachbildung von Abläufen des Bahnbetriebs und seiner Umgebung im weitesten Sinne mittels "Modellen" oder anderer geeigneter Teile beliebiger Ausführung in immer wieder neuer Ausgestaltung.


§3 Durchführung & Abrechnung

Der Vereinsvorstand regelt für jedes Teppichbahn-Treffen die Verantwortlichkeiten wie folgt neu:

(1) Für ein Teppichbahn-Treffen ist schriftlich ein Teppichbahn-Treffensleiter zu bestimmen, dieser muss kein Vereinsmitglied sein. Der Teppichbahn-Treffensleiter verpflichtet sich, sich an Satzung und Ordnungen des TBV zu halten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Teppichbahn-Treffen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er haftet dem TBV für alle aus Mißachtung dieser Vorgaben entstehenden Nachteile

(2) Es ist stets eine kostendeckende Kalkulation unter Ansetzung angemessener Teilnahmebeiträge zu erstellen.

Die Beauftragung als Teppichbahn-Treffensleiter wird erst nach Vorlage der Kalkulation und deren Genehmigung durch den Vorstand wirksam. Für davor erfolgte Handlungen als Teppichbahn-Treffensleiter haftet dieser ausschließlich persönlich.

Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Abweichende Anweisungen bedürfen der Schriftform. Mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied und der Treffensleiter müssen die Kenntnisnahme abweichender Anweisungen durch Unterschrift bestätigen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.

(3) Der Teppichbahn-Treffensleiter bürgt gegenüber dem TBV für einen anfallende Abmangel oder andere aus seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem beauftragten Teppichbahn-Treffen dem TBV entstehende Kosten. Er kann zu seiner Entlastung eine Liste von Bürgen mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen aufstellen. Die Liste kann Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder enthalten. Diese Bürgschaftsliste ist von jedem gelisteten Bürgen unter vollständiger Angabe des melderechtlichen Wohnsitzes und persönlicher Kontatkdaten (Telefonnummern, eMail) zu unterschreiben. Sie ist bevorzugt dem Kassierer oder einem anderen Vorstandsmitglied urschriftlich auf Papier zu übergeben.

Der TBV verwendet diese persönlichen Angaben nur für Vereinszwecke, wie zum Beispiel Echtheits-Prüfung der Bürgschaft.

Der Vorstand kann eine Beauftragung von der Vorlage dieser Bürgschaftsliste abhänig machen.

(4) Teppichbahn-Treffensleiter, oder Bürgen sind für weitere Teppichbahn-Treffen als Teppichbahn-Treffensleiter, Bürge oder Teilnehmer ausgeschlossen solange sie nicht eine aus ihrer Bürgschaft dem TBV zustehende Forderung beglichen haben. Auch alle anderen Personen, die dem TBV gegenüber Verbindlichkeiten, z.B. aus säumigen Beiträgen, haben, muß der Zutritt zur Veranstaltung bis zur vollständigen Begleichung der Forderung verweigert werden

(5) Überschüsse aus Teppichbahn-Treffen verbleiben dem Vereinsvermögen. Abmängel dürfen bis zum Verbrauch aufgelaufener Überschüsse gedeckt werden, aber nie mehr als zu einem Viertel des Gesamt-Abmangels eines Teppichbahn-Treffens.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 02 Jul 2010 16:02, insgesamt 4-mal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 02.05.2010
Beiträge: 57
Wohnort: Weit weg

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BeitragVerfasst am: 16 Mai 2010 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
ist sicher die beste Idee.

MFG
Thomas aus DU
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 16 Mai 2010 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte behaltet aber bei den ganzen neuen Threads den Überblick im Hinterkopf. Nicht das wichtige Threads gleich auf Seite 3 landen, oder so.
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gerd



Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 49

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BeitragVerfasst am: 17 Mai 2010 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fände es besser wenn zu so einem umfangreichen Thema ein eigenes Unterverzeichnis angelegt werden würde. Der Übersicht halber. Denn Seitenweise durch zu scrollen ist nicht so prickelnd.

Gruß Gerd
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 18 Mai 2010 0:12    Titel: Antworten mit Zitat

gerd hat folgendes geschrieben:
Ich fände es besser wenn zu so einem umfangreichen Thema ein eigenes Unterverzeichnis angelegt werden würde.

Jeder von Euch müsste ein Unterforum "Satzungsentwurf" sehen können, wo dann die Satzungsdiskussion stattfinden kann.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

So, die Satzung ist jetzt schön zerstückelt im eigenen Unterforum dem Plenum zur Kommentierung preis gegeben. Wenn in der Debatte eine Veränderung herbei geführt wird, so werde ich im Eröffnungsbeitrag die ursprüngliche Fassung als Zitat unter der editierten Fassung stehen lassen. Die jeweils aktuelle Variante wird somit immer beim Aufrufen eines Threads zu oberst zu lesen sein. Ich hoffe, das bleibt so weit als möglich übersichtlich, ist auch für mich das erste Mal, so ein Projekt durchzuziehen.

Zusätzlich zu den Paragraphen der Satzung habe ich die Veranstaltungsverordnung (alias Geschäftsordnung) mit in das Unterforum gepackt. Schließlich ist sie mit der Satzung verzahnt. Die Veranstaltungsverordnung ist der Teil der Satzung, der flexibel mit der Zeit gehen soll und nicht zu den bei Eintragung des Vereins zu begutachtenden Dokumenten gehört. Eine Änderung der Veranstaltungsverordnung muss nicht beim Eintragungsgericht dokumentiert werden, erzeugt also auch keine Gebühren.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 07 Jun 2010 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gerade eben alle Paragraphen der Satzung sowie die drei anhängenden Verordnungen redaktionell überarbeitet. Die gültige Fassung steht jeweils in blauer Farbe im ersten Beitrag. Wäre schön, wenn Bedenken und/oder Änderungswünsche noch diese Woche kämen und nicht erst, wenn die Abstimmungen laufen.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 20 Jun 2010 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mit einer in der Abschnittbearbeitung
benannten Rechtsschreibkorrektur wäre ich zur Abstimmung über die Satzung bereit.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 30 Jun 2010 9:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die Umfrage habe ich vorübergehend entfernt und füge sie wieder ein, wenn Phase 4 startet.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 02 Jul 2010 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die Threads im Unterforum "Satzungsentwurf" habe ich alle gesperrt und die jeweils letzte Fassung wieder in den ersten Beitrag dieses Threads hinein kopiert. Als Beleg zum Ausdrucken (und für die Zwischendurch-Lektüre aufs Klo legen) gibt es eine Word-Datei zum Download: Entwurf vom 2. Juli 2010.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 04 Jul 2010 8:00    Titel: Antworten mit Zitat

habe abgestimmt
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gerd



Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 49

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BeitragVerfasst am: 04 Jul 2010 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

habe abgestimmt
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 04 Jul 2010 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

abgestimmt.
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 05 Jul 2010 0:27    Titel: Antworten mit Zitat

abgestimmt.
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IP



Anmeldungsdatum: 02.05.2010
Beiträge: 57
Wohnort: Weit weg

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BeitragVerfasst am: 05 Jul 2010 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

abgestimmt

MFG
Thomas aus DU
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