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Arbeitsgruppe: §4 Mitgliedschaft


 
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Arbeitsgruppe: §11 Inkrafttreten :: Arbeitsgruppe: §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:15    Titel: Arbeitsgruppe: §4 Mitgliedschaft Antworten mit Zitat

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des TBV kann jede volljährige natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem TBV oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich oder per eMail durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über eine ausnahmsweise vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem TBV ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig von der Mitgliederliste bis zur nächsten Mitgliederversammlung streichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per eMail mitzuteilen. Vom Vorstand vorläufig gestrichene Mitglieder haben an der nächsten Mitgliederversammlung nur noch Rederecht bezüglich der Abstimmung über ihren Ausschluß. Rede, Gegenrede und Abstimmung hierzu hat sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des TBV auf bestehende Forderungen.




Dieser Paragraph wurde am 7.6.10 wie von Nopag vorgeschlagen in seiner Reihenfolge erneut verändert, vorherige Fassung:

Zitat:
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich oder per eMail durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über eine ausnahmsweise vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig von der Mitgliederliste bis zur nächsten Mitgliederversammlung streichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per eMail mitzuteilen. Vom Vorstand vorläufig gestrichene Mitglieder haben an der nächsten Mitgliederversammlung nur noch Rederecht bezüglich der Abstimmung über ihren Ausschluß. Rede, Gegenrede und Abstimmung hierzu hat sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.



Dieser Paragraph wurde am 27.5.10 neu verfasst, ursprüngliche Fassung:
Zitat:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich oder per eMail durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über eine ausnahmsweise vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per eMail mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:12, insgesamt 6-mal bearbeitet
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 18:06    Titel: Alternativ Antworten mit Zitat

statt
Zitat:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.


vereinfacht
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

{Grund: Das soll ein Trägerverein werden!}
{Ergänzung am Ende oder besser in die Geschäftsordnung:}
Vom Vorstand vorläufig ausgeschlossene Mitglieder haben an der nächsten
Mitgliederversammlung nur noch Rederecht bezüglich der Abstimmung über ihren Ausschluß. Rede, Gegenrede und Abstimmung hierzu hat sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 1:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe diesen Paragraphen neu verfasst und dabei auch die Beiträge aus dem Thread zum §8 Vorstand berücksichtigt.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig von ...........sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausge................Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

würde ich noch tauschen, MV geht vor Vorstand:

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in ............ie Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig von der ..............................sofort nach Feststellung der Beschlußfähigkeit zu erfolgen.
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