Arbeitsgruppe: §3 Mittelverwendung :: Arbeitsgruppe: §8 Vorstand |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 27 Mai 2010 1:40 Titel: Arbeitsgruppe: Beitragsordnung |
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Beitragsordnung
Beitragsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt.
Das Beitragswesen ist wie folgt geregelt:
1.1.Der Aufnahmebeitrag beträgt 20.- Euro
1.2. Der Quartalsbeitrag beträgt 15.- Euro. Er ist fällig zum 15.1., 15.4, 15.7 und 15.10.
2. Die Beiträge sind an das jeweils hierfür vom Verein benannte Girokonto zu leisten. Der Beitritt wird erst mit Eingang von Aufnahmebeitrag und Erstbeitrag wirksam.
3. Der Beitrag ermäßigt sich wie folgt:
3.1. Bei jährlicher Zahlung in einem Betrag durch das Mitglied bis zum 30.6. auf 50.- Euro.
3.2. Wenn das Mitglied dem TBV Einzugsermächtigung erteilt hat auf 40.- Euro. Der Einzug kann ab 1.2. des Beitragsjahres erfolgen.
3.3. Diese Nachlässe dürfen nur bei fristgerechtem Eingang und bei bleibender Gutschrift aus erstem Einzugsversuch gewährt werden.
3.4. Nicht vom TBV zu vertretende Kosten aus weiteren Einzugsversuchen sind dem Mitglied spätestens mit nächster Beitragsfälligkeit zu belasten.
4.1. Mitgliedern, die dem TBV Beiträge jeglicher Art schulden, muss bis zur vollständigen Begleichung der Forderung der Zutritt zu allen Vereins-Veranstaltungen, ausgenommen Mitgliederversammlungen, verweigert werden.
4.2. Wer mit 2 oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist, ist aus der Mitgliedsliste zu streichen.
4.3. Eine Wiederaufnahme ist nur nach Begleichung jeglicher Forderungen des TBV unter Entrichtung der normalen Aufnahmegebühr zulässig.
Diese Verordnung wurde auf Grund von Nopags Vorschlag neu verfasst, ursprüngliche Fassung:
Zitat: | (1) Die Aufnahmegebühr beträgt 20.- Euro.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5.- Euro im Monat.
Bei jährlicher Zahlungsweise mit Lastschriftverfahren oder mindestens Einzugsermächtigung bekommt das Mitglied 20% Nachlass, der bei Nichteinlösung verfällt. Der Zeitpunkt für diese Beitragszahlung ist der erste Werktag nach dem 3.3. eines jeden Jahres. Im ersten Jahr wird der Beitrag anteilig für den Zeitraum von der Gründungsversammlung bis einschließlich Februar des Folgejahres fällig und nach der Eintragung ins Vereinsregister eingezogen.
Andere Zahlungsmodalitäten von ein- bis zwölfmal jährlich sind mit Zustimmung des Kassenwarts zulässig, wenn bar oder per Dauerauftrag eingezahlt wird. |
Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:15, insgesamt 3-mal bearbeitet |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 28 Mai 2010 1:19 Titel: |
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Ich habe mal *diese* Vorschläge von Nopag versuch, umzusetzen. Wie ich auf die Gebühr komme: 5.- Euro/Monat minus 20% ergeben genau die 48.- Euro/Jahr, die Thomas *hier* vorgeschlagen hat. |
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gerd
Anmeldungsdatum: 09.08.2008 Beiträge: 49

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Verfasst am: 28 Mai 2010 13:45 Titel: |
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Diese Verfahrensweise finde ich gut. Kenne ich in dieser Höhe auch von meinem MoBa Club. Mit der Aufnahmegebühr werden auch etwas weniger liquide Personen abgeschreckt.
Gerd |
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IP

Anmeldungsdatum: 02.05.2010 Beiträge: 57 Wohnort: Weit weg

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Verfasst am: 28 Mai 2010 16:01 Titel: |
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Hallo,
ich habe nix Dagegen einzu wenden.
Thomas aus DU |
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Nopag

Anmeldungsdatum: 16.11.2008 Beiträge: 122 Wohnort: Schnaitheim

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Verfasst am: 03 Jun 2010 20:57 Titel: Beitragsordnungsentwurf |
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Beitragsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen"
Das Beitragswesen ist wie folgt geregelt:
1.1.Der Aufnahmebeitrag beiträgt 20€
1.2. Der Quartalsbeitrag beträgt 15€
er ist fällig zum 15.1., 15.4, 15.7, 15.10.
2. Die Beiträge sind an das jeweils hierfür vom Verein benannte Girokonto zu leisten.
Der Beitritt wird erst mit Eingang von Aufnahmebeitrag und Erstbeitrag wirksam.
3.Der Betirag ermäßigt sich wie folgt:
3.1.Bei jährlicher Zahlung in einem Betrag durch das Mitglied bis zum 30.6. auf 50€
3.2.Wenn das Mitglied dem Verein Einzugsermächtigung erteilt hat auf 40€
Der Einzug kann ab 1.2.des Beitragsjahres erfolgen.
3.3. Diese Nachlässe dürfen nur bei fristgerechtem Eingang und bei bleibender Gutschrift aus erstem Einzugsversuch gewährt werden.
3.4. Nicht vom Verein zu vertretende Kosten aus weiteren Einzugsversuchen sind dem Mitglied spätestens mit nächster Beitragsfälligkeit zu belasten.
4.1.Mitgliedern, die dem Verein Beiträge jeglicher Art schulden, muß bis zur vollständigen Begleichung der Forderung der Zutritt zu allen Vereins-Veranstaltungen, ausgenommen Mitgliederversammlungen, verweigert werden
4.2. Wer mit 2 oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist, ist aus der Mitgliedsliste zu streichen.
4.3. Eine Wiederaufnahme ist nur nach Begleichung jeglicher Forderungen des Vereins unter Entrichtung der normalen Aufnahmegebühr zulässig. |
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