Arbeitsgruppe: §6 Organe :: Arbeitsgruppe: §11 Inkrafttreten |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 20 Mai 2010 20:20 Titel: Arbeitsgruppe: §10 Auflösung des TBV |
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§10 Auflösung des TBV
Die Auflösung des TBV ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei Auflösung des TBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:11, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 27 Mai 2010 1:34 Titel: |
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Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr kommen, betrachte ich den im Eingangsbeitrag geschriebenen Text als endgültig. |
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