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Arbeitsgruppe: §9 Kassenprüfer


 
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Arbeitsgruppe: §8 Vorstand :: Arbeitsgruppe: §7 Mitgliederversammlung  
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:20    Titel: Arbeitsgruppe: §9 Kassenprüfer Antworten mit Zitat

§9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen die Finanzen des TBV auf grundsätzliche sachliche Übereinstimmung mit dem Finanzplan gemäß §3 und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand in diesem Rahmen getätigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.





Auf Grund von Nopags Vorschlag am 7.6.2010 geändert, ursprüngliche Fassung:

Zitat:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsmitglied sein.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:10, insgesamt 2-mal bearbeitet
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IP



Anmeldungsdatum: 02.05.2010
Beiträge: 57
Wohnort: Weit weg

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BeitragVerfasst am: 22 Mai 2010 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die Kassenprüfer dürfen / sollten nichts nach aussen tragen Exclamation
Der Bericht der Kassenprüfung ist an der Hauptversammlung des Vereins vorzutragen.

MFG
Thomas
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

passt so, um zwecks Kontinuität jeweils einen verzahnten Wechsel zu bekommen,würde ich nach einem Jahr einen der Gewählten mit der Bitte auslosen, zurückzutreten, um dann gleich wieder für 2 Jahre zu kandidieren.
Das muß aber wegen mir nicht in die Satzung.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 1:34    Titel: Antworten mit Zitat

IP hat folgendes geschrieben:
Der Bericht der Kassenprüfung ist an der Hauptversammlung des Vereins vorzutragen.

Steht so im §7 Mitgliederversammlung, braucht deshalb hier nicht mehr erwähnt zu werden. Ansonsten, wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr kommen, betrachte ich den im Eingangsbeitrag geschriebenen Text als endgültig.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 21:17    Titel: Kassen prüfer bericht Antworten mit Zitat

Halt: nicht verwechseln, oder übersehe ich da was:
Im §7 ist der KASSENBERICHT des Kassierers erwähnt,

nicht aber der Prüfbericht,
"Der Bericht der Kassenprüfung ist an der Hauptversammlung des Vereins vorzutragen." ist mit "über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. " aber meines Erachtens abgedeckt.
und damit von unserem eigenständigen Rechnungshof (der aus Prinzip nie dem Vorstand angehören kann!, deswegen Satz gestrichen)
nicht nur Übertrag und Adition geprüft werden, sondern die beschlußgerechte Verwendung hier mein Vorschlag:

§9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen die Finanzen des Vereins auf grundsätzliche sachliche Übereinstimmung mit dem Finanzplan gemäß §3 und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand in diesem Rahmen getätigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
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