Phase 3: 1.2. Erstellen der ersten Mitgliederliste :: Phase 3: 1.1. Vorstellung der Mitglieder |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 20 Mai 2010 20:21 Titel: Arbeitsgruppe: Veranstaltungsordnung |
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Veranstaltungsordnung
Veranstaltungsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt.
§1 Bei Publikums-Teppichbahn-Treffen ist wie folgt zu verfahren:
Eine Durchführung ist nur zulässig solange der TBV aus eigenen Mitteln eine Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht unterhält.
§2 Teppichbahn-Treffen
Der TBV tritt als Veranstalter von Teppichbahn-Treffen auf.
Kerncharakter dieser Treffen ist die ambulante Nachbildung von Abläufen des Bahnbetriebs und seiner Umgebung im weitesten Sinne mittels "Modellen" oder anderer geeigneter Teile beliebiger Ausführung in immer wieder neuer Ausgestaltung.
§3 Durchführung & Abrechnung
Der Vereinsvorstand regelt für jedes Teppichbahn-Treffen die Verantwortlichkeiten wie folgt neu:
(1) Für ein Teppichbahn-Treffen ist schriftlich ein Teppichbahn-Treffensleiter zu bestimmen, dieser muss kein Vereinsmitglied sein. Der Teppichbahn-Treffensleiter verpflichtet sich, sich an Satzung und Ordnungen des TBV zu halten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Teppichbahn-Treffen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er haftet dem TBV für alle aus Mißachtung dieser Vorgaben entstehenden Nachteile
(2) Es ist stets eine kostendeckende Kalkulation unter Ansetzung angemessener Teilnahmebeiträge zu erstellen.
Die Beauftragung als Teppichbahn-Treffensleiter wird erst nach Vorlage der Kalkulation und deren Genehmigung durch den Vorstand wirksam. Für davor erfolgte Handlungen als Teppichbahn-Treffensleiter haftet dieser ausschließlich persönlich.
Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Abweichende Anweisungen bedürfen der Schriftform. Mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied und der Treffensleiter müssen die Kenntnisnahme abweichender Anweisungen durch Unterschrift bestätigen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.
(3) Der Teppichbahn-Treffensleiter bürgt gegenüber dem TBV für einen anfallende Abmangel oder andere aus seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem beauftragten Teppichbahn-Treffen dem TBV entstehende Kosten. Er kann zu seiner Entlastung eine Liste von Bürgen mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen aufstellen. Die Liste kann Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder enthalten. Diese Bürgschaftsliste ist von jedem gelisteten Bürgen unter vollständiger Angabe des melderechtlichen Wohnsitzes und persönlicher Kontatkdaten (Telefonnummern, eMail) zu unterschreiben. Sie ist bevorzugt dem Kassierer oder einem anderen Vorstandsmitglied urschriftlich auf Papier zu übergeben.
Der TBV verwendet diese persönlichen Angaben nur für Vereinszwecke, wie zum Beispiel Echtheits-Prüfung der Bürgschaft.
Der Vorstand kann eine Beauftragung von der Vorlage dieser Bürgschaftsliste abhänig machen.
(4) Teppichbahn-Treffensleiter, oder Bürgen sind für weitere Teppichbahn-Treffen als Teppichbahn-Treffensleiter, Bürge oder Teilnehmer ausgeschlossen solange sie nicht eine aus ihrer Bürgschaft dem TBV zustehende Forderung beglichen haben. Auch alle anderen Personen, die dem TBV gegenüber Verbindlichkeiten, z.B. aus säumigen Beiträgen, haben, muß der Zutritt zur Veranstaltung bis zur vollständigen Begleichung der Forderung verweigert werden
(5) Überschüsse aus Teppichbahn-Treffen verbleiben dem Vereinsvermögen. Abmängel dürfen bis zum Verbrauch aufgelaufener Überschüsse gedeckt werden, aber nie mehr als zu einem Viertel des Gesamt-Abmangels eines Teppichbahn-Treffens.
Diese Verordnung wurde auf Grund von Peters Formulierungsvariante neu verfasst, vorherige Fassung:
Zitat: | Veranstaltungsordnung
Veranstaltungsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen", im Folgenden "TBV" genannt.
§1 Bei Publikums-Teppichbahn-Treffen ist wie folgt zu verfahren:
Eine Durchführung ist nur zulässig solange der TBV aus eigenen Mitteln eine Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht unterhält.
§2 Teppichbahn-Treffen
Der TBV tritt als Veranstalter von Teppichbahn-Treffen auf.
Kerncharakter dieser Treffen ist die ambulante Nachbildung von Abläufen des Bahnbetriebs und seiner Umgebung im weitesten Sinne mittels "Modellen" oder anderer geeigneter Teile beliebiger Ausführung in immer wieder neuer Ausgestaltung.
§3 Durchführung & Abrechnung
Der Vereinsvorstand regelt für jedes Teppichbahn-Treffen die Verantwortlichkeiten wie folgt neu:
(1) Für ein Teppichbahn-Treffen ist schriftlich ein Teppichbahn-Treffensleiter zu bestimmen, dieser muss kein Vereinsmitglied sein. Der Teppichbahn-Treffensleiter verpflichtet sich, sich an Satzung und Ordnungen des TBV zu halten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Teppichbahn-Treffen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er haftet dem TBV für alle aus Mißachtung dieser Vorgaben entstehenden Nachteile
(2) Es ist stets eine kostendeckende Kalkulation unter Ansetzung angemessener Teilnahmebeiträge zu erstellen.
Die Beauftragung als Teppichbahn-Treffensleiter wird erst nach Vorlage der Kalkulation und deren Genehmigung durch den Vorstand wirksam. Für davor erfolgte Handlungen als Teppichbahn-Treffensleiter haftet dieser ausschließlich persönlich.
Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.
(3) Der Teppichbahn-Treffensleiter bürgt gegenüber dem TBV für einen anfallende Abmangel oder andere aus seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem beauftragten Teppichbahn-Treffen dem TBV entstehende Kosten. Er kann zu seiner Entlastung eine Liste von Bürgen mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen aufstellen. Die Liste kann Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder enthalten. Diese Bürgschaftsliste ist von jedem gelisteten Bürgen unter vollständiger Angabe des melderechtlichen Wohnsitzes und persönlicher Kontatkdaten (Telefonnummern, eMail) zu unterschreiben. Sie ist bevorzugt dem Kassierer oder einem anderen Vorstandsmitglied urschriftlich auf Papier zu übergeben.
Der TBV verwendet diese persönlichen Angaben nur für Vereinszwecke, wie zum Beispiel Echtheits-Prüfung der Bürgschaft.
Der Vorstand kann eine Beauftragung von der Vorlage dieser Bürgschaftsliste abhänig machen.
(4) Teppichbahn-Treffensleiter, oder Bürgen sind für weitere Teppichbahn-Treffen als Teppichbahn-Treffensleiter, Bürge oder Teilnehmer ausgeschlossen solange sie nicht eine aus ihrer Bürgschaft dem TBV zustehende Forderung beglichen haben. Auch alle anderen Personen, die dem TBV gegenüber Verbindlichkeiten, z.B. aus säumigen Beiträgen, haben, muß der Zutritt zur Veranstaltung bis zur vollständigen Begleichung der Forderung verweigert werden
(5) Überschüsse aus Teppichbahn-Treffen verbleiben dem Vereinsvermögen. Abmängel dürfen bis zum Verbrauch aufgelaufener Überschüsse gedeckt werden, aber nie mehr als zu einem Viertel des Gesamt-Abmangels eines Teppichbahn-Treffens. |
Diese Verordnung wurde auf Grund von Nopags Vorschlag neu verfasst, ursprüngliche Fassung:
Zitat: | Die Mittel des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen" (nach Eintrag in das Vereinsregister "Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen e.V."), im Folgenden "Verein" genannt, sind begrenzt!
Der Verein unterhält aus eigenen Mitteln
1. eine Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht und
2. eine Website.
Der Verein tritt als Veranstalter von Teppichbahn-Treffen auf. Die Veranstaltungen sind kostendeckend zu kalkulieren, Überschüsse fließen dem Vereinsvermögen zu. Abmängel dürfen bis zum Verbrauch aufgelaufener Überschüsse gedeckt werden, aber nie mehr als zu einem Viertel der abgerechneten Kosten einer Veranstaltung. Der Vorstand regelt je Veranstaltung die Verantwortlichkeit wie folgt:
1. Für eine Veranstaltung ist schriftlich ein Veranstaltungsleiter zu bestimmen. Der Veranstaltungsleiter verpflichtet sich, sich an Satzung und Geschäftsordnung des Vereins zu halten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im Zweifel ist vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung einzuholen. Der Veranstaltungsleiter muss kein Vereinsmitglied sein.
2. Veranstaltungen sind so abzurechnen, dass der Verein nicht in Vorlage tritt.
3. der Veranstaltungsleiter bürgt gegenüber dem Verein für eventuell anfallende Kosten. Er kann dazu eine Liste von Bürgen mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen aufstellen. Der Liste können Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder angehören. Die Bürgschaftsliste ist schriftlich zu verfassen und von jedem gelisteten Bürgen zu unterschreiben.
4. wer im Stornierungsfall oder nach einer mit Verlust abgerechneten Veranstaltung mit offenen Beträgen auf einer noch nicht beglichenen Bürgschaftsliste steht, kann bis zur Begleichung der Beträge für keine weitere Veranstaltung als Veranstaltungsleiter oder Bürge auftreten. |
Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 30 Jun 2010 9:57, insgesamt 6-mal bearbeitet |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 27 Mai 2010 1:38 Titel: |
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Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr kommen, betrachte ich den im Eingangsbeitrag geschriebenen Text als endgültig |
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Nopag

Anmeldungsdatum: 16.11.2008 Beiträge: 122 Wohnort: Schnaitheim

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Verfasst am: 03 Jun 2010 21:28 Titel: Veranstaltungsordnungsentwurf alternativ |
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Aus der Koordination der "neben"Ordnungen Beitrag, Geschäfts, Veranstaltungs- formuliere ich wie folgt:
Veranstaltungsordnung des "Vereins der Freunde und Förderer von Teppichbahn-Treffen"
Bei Publikums-Teppichbahn-Treffen ist wie folgt zu verfahren:
1.Eine Durchführung ist nur zulässig solange der Verein aus eigenen Mitteln eine Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht unterhält.
2. Teppichbahn-Treffen
Der Verein tritt als Veranstalter von Teppichbahn-Treffen auf.
Kerncharakter dieser Treffen ist die ambulante Nachbildung von Abläufen des Bahnbetriebs und seiner Umgebung im weitesten Sinne mittels „Modellen“ oder anderer geeigneter Teile beliebiger Ausführung in immer wieder neuer Ausgestaltung.
Durchführung & Abrechnung
Der Vereinsvorstand regelt für jedes Teppichbahn-Treffen die Verantwortlichkeiten wie folgt neu:
1. Für eine Teppichbahn-Treffen ist schriftlich ein Teppichbahn-Treffensleiter zu bestimmen, dieser muss kein Vereinsmitglied sein. Der Teppichbahn-Treffensleiter verpflichtet sich, sich an Satzung und Ordnungen des Vereins zu halten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Teppichbahn-Treffen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er haftet dem Verein für alle aus Mißachtung dieser Vorgaben entstehenden Nachteile
2. Es ist stets eine kostendeckende Kalkulation unter Ansetzung angemessener Teilnahmebeiträge zu erstellen.
Die Beauftragung als Teppichbahn-Treffensleiter wird erst nach Vorlage der Kalkulation und deren Genehmigung durch den Vorstand wirksam. Für davor erfolgte Handlungen als Teppichbahn-Treffensleiter haftet dieser ausschließlich persönlich.
Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.
3. Der Teppichbahn-Treffensleiter bürgt gegenüber dem Verein für einen anfallende Abmangel oder andere aus seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem beauftragten Teppichbahn-Treffen dem Verein entstehende Kosten. Er kann zu seiner Entlastung eine Liste von Bürgen mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen aufstellen. Die Liste kann Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder enthalten. Diese Bürgschaftsliste ist von jedem gelisteten Bürgen unter vollständiger Angabe des melderechtlichen Wohnsitzes und persönlicher Kontatkdaten (Telefonnummern, email) zu unterschreiben. Sie ist bevorzugt dem Kassierer oder einem anderen Vorstandsmitglied urschriftlich auf Papier zu übergeben.
Der Verein verwendet diese persönlichen Angaben nur für Vereinszwecke, wie zum Beispiel Echtheits-Prüfung der Bürgschaft.
Der Vorstand kann eine Beauftragung von der Vorlage dieser Bürgschaftsliste abhänig machen.
4. Teppichbahn-Treffensleiter, oder Bürgen sind für weitere Teppichbahn-Treffen als Teppichbahn-Treffensleiter, Bürge oder Teilnehmer ausgeschlossen solange sie nicht eine aus ihrer Bürgschaft dem Verein zustehende Forderung beglichen haben. Auch alle anderen Personen, die dem Verein gegenüber Verbindlichkeiten, z.B. aus säumigen Beiträgen, haben, muß der Zutritt zur Veranstaltung bis zur vollständigen Begleichung der Forderung verweigert werden
5. Überschüsse aus Teppichbahn-Treffen verbleiben dem Vereinsvermögen. Abmängel dürfen bis zum Verbrauch aufgelaufener Überschüsse gedeckt werden, aber nie mehr als zu einem Viertel des Gesamt-Abmangels eines Teppichbahn-Treffens. |
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Felix Moderator

Anmeldungsdatum: 09.08.2008 Beiträge: 410 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 12 Jun 2010 14:39 Titel: |
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Etwas Bauchgrummeln bereitet mir der Abschnitt 4 von "Durchführung&Abrechnung".
Ich kann nicht genau sagen, woran das liegt, aber ein gewisses Unwohlsein kann ich nicht leugnen.
Klar müssen Säumige Leute bestraft werden und ein Einreißen solcher Vorgehen ist auch nicht richtig.
Aber irgendwie...
Wenn kein anderer solche Bedenken hat, kann ich mich aber dennoch mit dieser Formulierung abfinden. |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 12 Jun 2010 19:45 Titel: |
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In der Ursprungsfassung ging es nur um Veranstaltungs-Leiter und Bürgen, den Teilnehmer hat Nopag noch dazu formuliert. Eine gewisse Schärfe, die aber auch dazu dient, dass man sich nur für das meldet, was man auch bezahlen kann. Und einen Einschätzungsfehler, ob man etwas bezahlen kann, macht man maximal ein Mal, danach hat man keine Gelegenheit mehr dazu. Das schützt den Verein davor, eine Art Sozialamt zu werden. |
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Nopag

Anmeldungsdatum: 16.11.2008 Beiträge: 122 Wohnort: Schnaitheim

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Verfasst am: 20 Jun 2010 21:21 Titel: Redaktionell: |
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Zitat: | (1) Für eine Teppichbahn-Treffen .. |
muß lauten
(1) Für ein Teppichbahn-Treffen..." |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 21 Jun 2010 3:56 Titel: |
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Redaktioneller Fehler, ohne große Kommentierung geändert. |
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IP

Anmeldungsdatum: 02.05.2010 Beiträge: 57 Wohnort: Weit weg

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Verfasst am: 21 Jun 2010 8:32 Titel: |
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Moin,
Zitat: | Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen. |
Diese Abweichungen sollte der Kassierer dem Vorstand anzeigen.
Damit der Vorstand, wenn es im Fall der Fälle zu Ungereimtheiten Vorab die Informationen hat.
Über Meinungen der anderen Teilnehmer würde ich mich freuen.
MFG
Thomas aus DU
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gerd
Anmeldungsdatum: 09.08.2008 Beiträge: 49

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Verfasst am: 21 Jun 2010 17:16 Titel: |
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IP hat folgendes geschrieben: | Zitat: | Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen. |
Diese Abweichungen sollte der Kassierer dem Vorstand anzeigen. | Dokumentiert und gegengezeichnet werden. Denn Ihr wisst ja nur was man(n) in Deutschland schriftlich belegen kann ist rechtskräftig.
IP hat folgendes geschrieben: | Damit der Vorstand, wenn es im Fall der Fälle zu Ungereimtheiten Vorab die Informationen hat. | Für den Vorstand als Randnotiz fände ich das nicht schlecht. Aber ich finde diese Sache ist vordringlich Aufgabe des Kassierers und obliegt somit auch seiner Abwicklung. Nur in Extremfällen würde ich da den Vorstand mit einbeziehen.
Gerd |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 21 Jun 2010 20:36 Titel: |
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Will jemand neu formulieren? |
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IP

Anmeldungsdatum: 02.05.2010 Beiträge: 57 Wohnort: Weit weg

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Verfasst am: 21 Jun 2010 21:53 Titel: |
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Moin,
ich will es mal versuchen.
Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Falls der Kassierer einer abweichende Anweisung zustimmt, ist der Vorstand zu informieren. Eine angenommene Abweichung sollte sowohl vom Kassierer als auch vom Treffensleiter unterzeichnet werden. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.
MFG
Thomas aus DU |
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Peter Müller

Anmeldungsdatum: 10.08.2008 Beiträge: 870 Wohnort: Bottrop

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Verfasst am: 21 Jun 2010 22:13 Titel: |
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Dann mache ich auch einen Vorschlag:
Der Teppichbahn-Treffensleiter kann eine Handkasse führen, bargeldlose Zahlungen, insbesondere Teilnehmer-Beitragszahlungen sind über Vereinskonten abzuwickeln, außer der Kassierer gibt abweichende Anweisungen. Abweichende Anweisungen bedürfen der Schriftform. Mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied und der Treffensleiter müssen die Kenntnisnahme abweichender Anweisungen durch Unterschrift bestätigen. Die Veranstaltung ist in jedem Fall unter angemessener Belegung mit dem Vereinskassierer abzurechnen. Bei Uneinigkeit über die Abrechnung sind die Kassenprüfer zuzuziehen.
Kommentar: transparent und nachvollziehbar muss es sein, es soll kein einsames Handeln vorliegen, es soll aber auch nicht zu bürokratisch sein. |
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IP

Anmeldungsdatum: 02.05.2010 Beiträge: 57 Wohnort: Weit weg

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Verfasst am: 22 Jun 2010 7:32 Titel: |
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Moin Peter,
von meiner Seite kommt das OK für die Version.
MFG
Thomas aus DU |
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Felix Moderator

Anmeldungsdatum: 09.08.2008 Beiträge: 410 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 26 Jun 2010 11:09 Titel: |
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Peters Version gefällt mir auch am Besten. Ein Vorstandsmitglied, sollte sein Einverständniss geben.
Sollte noch eine Obergrenze für die "Handkasse" festgelegt werden? Oder soll diese Obergrenze im Einzelfall von dem "Minigremium" aus "Vorstandsmitglied, Kassierer und Veranstaltungsleiter" festgelegt werden? |
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gerd
Anmeldungsdatum: 09.08.2008 Beiträge: 49

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Verfasst am: 26 Jun 2010 11:22 Titel: |
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Felix hat folgendes geschrieben: | Peters Version gefällt mir auch am Besten. Ein Vorstandsmitglied, sollte sein Einverständniss geben. |
Stimme ich zu.
Felix hat folgendes geschrieben: | Oder soll diese Obergrenze im Einzelfall von dem "Minigremium" aus "Vorstandsmitglied, Kassierer und Veranstaltungsleiter" festgelegt werden? |
Ich bin für diese Version. Ist am flexibelsten und am transparentesten.
Sonst gefällt mir die Formulierung von Peter auch am besten.
Gerd |
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