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Arbeitsgruppe: §7 Mitgliederversammlung


 
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Arbeitsgruppe: §9 Kassenprüfer :: Arbeitsgruppe: Geschäftsordnung  
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:17    Titel: Arbeitsgruppe: §7 Mitgliederversammlung Antworten mit Zitat

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der der Satzung anhängenden Ordnungen, z.B. Geschäfts-, Beitrags- und Veranstaltungsordnung
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über Finanzplan gemäß §3 und sonstige Verwendung von Vereinsmitteln,
- Befreiung verdienter Mitglieder von der Beitragspflicht,
- Bestätigung über oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des TBV.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des TBV erfordert oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des TBV können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung kann jedes Mitglied mit der Leitung der jeweils aktuellen Versammlung beauftragen, dies vorrangig bei Abwesenheit oder Uneinigkeit des Vorstands.

(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(8 ) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden wenn nicht ausdrücklich anders in der Satzung genannt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des TBV ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Vor einer Änderung des Vereinszwecks ist vom Finanzamt der Fortbestand der Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Auf Grund der großen räumlichen Verteilung der Vereinsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden, sofern jedes Vereinsmitglied sich zuvor einverstanden erklärt hat. Die Details regelt die Geschäftsordnung.




Dieser Paragraph wurde am 7.6.2010 auf Grund von Nopags Vorschlag erneut geändert, vorherige Fassung:

Zitat:
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der der Satzung anhängenden Ordnungen, z.B. Geschäfts-, Beitrags- und Veranstaltungsordnung
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über die Förderung anderer begünstigter Körperschaften,
- Befreiung verdienter Mitglieder von der Beitragspflicht,
- Bestätigung über oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung kann jedes Mitglied mit der Leitung der jeweils aktuellen Versammlung beauftragen, dies vorrangig bei Abwesenheit oder Uneinigkeit des Vorstands.

(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(8 ) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden wenn nicht ausdrücklich anders in der Satzung genannt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Vor einer Änderung des Vereinszwecks ist vom Finanzamt der Fortbestand der Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Auf Grund der großen räumlichen Verteilung der Vereinsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden, sofern jedes Vereinsmitglied sich zuvor einverstanden erklärt hat. Die Details regelt die Geschäftsordnung



Dieser Paragraph wurde am 27.5.10 wie von Nopag vorgeschlagen wortwörtlich übernommen, ursprüngliche Fassung:
Zitat:
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der vom Vorstand verfassten Geschäftsordnung,
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,
- Beschlüsse über die Förderung anderer begünstigter Körperschaften,
- Befreiung verdienter Mitglieder von der Beitragspflicht,
- Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Sind beide Vorstandsmitglieder verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(8 ) Jedes Vereinsmitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden wenn nicht ausdrücklich anders in der Satzung genannt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Vor einer Änderung des Vereinszwecks ist vom Finanzamt der Fortbestand der Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Auf Grund der großen räumlichen Verteilung der Vereinsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden, sofern jedes Vereinsmitglied sich zuvor einverstanden erklärt hat.

Wegen der ständigen Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten und in Anbetracht der noch geringen Verbreitung von Online-Versammlungen ist jeweils vor Einberufung einer Online-Mitgliederversammlung in einer entsprechenden Versammlungs-Ordnung das gesamte Verfahren vom Vorstand genau zu regeln. Außerdem ist sicherzustellen, dass jedes Vereinsmitglied über die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme an einer Online-Versammlung verfügt. Die erforderliche Einverständniserklärung nach Kenntnisnahme der Versammlungs-Ordnung zur Online-Mitgliederversammlung ist immer nur für die betreffende Mitgliederversammlung gültig und kann schriftlich oder per eMail abgegeben werden.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:09, insgesamt 3-mal bearbeitet
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IP



Anmeldungsdatum: 02.05.2010
Beiträge: 57
Wohnort: Weit weg

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BeitragVerfasst am: 22 Mai 2010 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Peter Müller hat folgendes geschrieben:

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.


Aus den Vereinen, wo ich tätig war / bin, ist die Frist für die Einladung auf Vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung gesetzt.

Ich denke für einen Bundesweit tätigen Verein, währe es Sinnvoller, dies auf Vier Wochen zuändern. So hat jeder etwas mehr Zeit um besser zu planen.

MFG
Thomas aus DU
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Code:
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Sind beide Vorstandsmitglieder verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Hier sollte der dreiköpfige Vorstand berücksichtig werden.
Also bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Ausfall der Kassenwart an seine Stelle.
[/code]
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Felix hat folgendes geschrieben:
Hier sollte der dreiköpfige Vorstand berücksichtig werden ...

Sorry, vergessen. Wird korrigiert.

Nachtrag: ich sehe gerade, erübrigt sich eventuell durch bessere Vorschläge.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 24 Mai 2010 19:00, insgesamt einmal bearbeitet
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

germany.gif
BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 18:57    Titel: Alternativ Antworten mit Zitat

1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der der Satzung anhängenden Ordnungen, z.B. Geschäfts-, Beitrags- und Veranstaltungsordnung
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über die Förderung anderer begünstigter Körperschaften,
- Befreiung verdienter Mitglieder von der Beitragspflicht,
- - Bestätigung über oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postanschrift oder eMail-Adresse einberufen.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung kann jedes Mitglied mit der Leitung der jeweils aktuellen Versammlung beauftragen, dies vorrangig bei Abwesenheit oder Uneinigkeit des Vorstands.

(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(8 ) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden wenn nicht ausdrücklich anders in der Satzung genannt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Vor einer Änderung des Vereinszwecks ist vom Finanzamt der Fortbestand der Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Auf Grund der großen räumlichen Verteilung der Vereinsmitglieder kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden, sofern jedes Vereinsmitglied sich zuvor einverstanden erklärt hat.
Die Details regelt die Geschäftsordnung
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 1:25    Titel: Antworten mit Zitat

Text entsprechend geändert. Dann brauchen wir noch eine Geschäftsordnung und eine Beitragordnung ... puh
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 21:25    Titel: Ergänzung zweck Übersicht Antworten mit Zitat

nach Befassung mit allen §§ sollte der Satz vollständigkeitshalber

- Beschlüsse über die Förderung anderer begünstigter Körperschaften,

ergänzt werden:

Beschlüsse über Finanzplan gemäß § 3 und die Förderung anderer begünstigter Körperschaften,

lieber wäre mir (oder für was ist der Passus vorgesehen oder nützlich?)
allgemeiner das Etatrecht der MV so formuliert:

-Beschlüsse über Finanzplan gemäß § 3 und sonstige Verwendung von Vereinsmitteln
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